Kiss Orthodontics

Beratungsforum: Steigerungssatz über 3,5x

Verehrte Leser *
liebe Kolleginnen und Kollegen,

wird ein Steigerungsfaktor über dem 3,5 fachen ausgewählt
besteht nach GOZ eine Vereinbarungs- & Formularverpflichtung.

Das Beratungsforum aus PKV, Beihilfe und BZAEK hat mit Beschluss Nr 21
hierzu vereinbart:
'Eine Überschreitung des 3,5 Steigerungssatzes erfordert dann eine Begründung auf Verlangen des der Zahlungspflichtigen, wenn der Vereinbarung Kriterien gem. § 5 II GOZ zugrunde liegen. Die Wirksamkeit der Vereinbarung bleibt hiervon unberührt.'

Quelle: https://www.bzaek.de/fuer-zahnaerzte/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerzte-goz/beratungsforum-fuer-gebuehrenordnungsfragen.html

Aus dieser Vereinbarung Nr 21 ergibt sich eine generelle Begründungspflicht bei erhöhten Schwierigkeiten, erhöhtem Zeitaufwand und/ oder schwierigem Krankheitsfall bei medizinisch notwendigen Behandlungen.

Erhöhte Steigerungsfaktoren >3,5x (z.B. GOZ 6100) bei höherwertigem Materialeinsatz sind vereinbarungspflichtig, berechnungsfähig aber nicht erstattungsfähig.
Wer für seine Patienten einen hohen prozentualen Erstattungsanteil erreichen will, sollte die medizinische Notwendigkeit für den erhöhten Steigerungssatz nach §5 Abs.2 GOZ begründen. Ein Steigerungsfaktor über dem 3,5x fachen erhöht den Eigenanteil der Patienten deutlich.

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