Honorarrückforderung bei Korruption
Verehrte Leser *
liebe Kolleginnen und Kollegen,
von Ärzten, die sich gegen Geld (bzw. geldwerte Vorteile = kostenfreie Behandlungen) untereinander Patienten oder Untersuchungen zuweisen, darf die KV bzw. KZV das Honorar zurückfordern.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen (L 3 KA 6/13).
Eine Vorteilsgewährung ist untersagt, weil Überweisungen nur aus fachlichen, nicht aber aus finanziellen Gründen erfolgen sollen. Die kostenlose Behandlung von Angehörigen bzw. Praxismitarbeitern wird dabei als geldwerter Vorteil eingestuft.
Die Missachtung dieses Verbotes wiege so schwer, dass es nicht statthaft sei, das damit verdiente Honorar zu behalten.
Mittlerweile ist die Frage der Honorarrückforderung beim BSG (B 6 KA 25/16 R) anhängig.
Das Gericht hat der KV Niedersachsen recht gegeben, die von einem Laborarzt knapp 300 000 Euro zurückfordert. Der Mediziner hatte einer Urologin für jede Überweisung von Untersuchungsmaterial seit Anfang der neunziger Jahre Geld gezahlt. Dank der großen Zahl von Überweisungen strich der Laborarzt Honorar im sechsstelligen Euro-Bereich ein, während die Urologin jährlich mehrere Tausend erhielt. Dafür wurde Sie von einem Strafgericht verurteilt. Anschließend erfolgt meist ein Entzug der Zulassung und der Approbation.
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