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Raten bei Zuzahlung unzulässig !

Verehrte Leser *
liebe Kolleginnen und Kollegen

das OLG Hamm hat am 15.11.2018 (I-4 U 145/16) beschlossen, dass eine vorgefertigte Ratenzahlungs-Vereinbarung eines Kieferorthopäden zeitlich unabhängig von erfolgten Leistungserbringung unzulässig ist.

Das OLG Hamm hat durch Anerkenntnisurteil gegen einen Kieferorthopäden das Urteil des LG Münster vom 13.07.2016 (012 O 359/15) dahingehend erweitert, dass eine vorgefertigte Formular-Vereinbarung eines einmaligen Vorschusses ebenfalls unzulässig ist.

Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen einen Kieferorthopäden, der eine vorgefertigtes Formular zur Vereinbarung für privat zu zahlende Zusatzleistungen vorhält, aus der der Verbraucher entweder eine Ratenzahlungsvereinbarung oder der Vereinbarung eines einmaligen Vorschusses auswählen kann.

Nach dieser Formularvorlage sollten Patienten entweder die gesamten Behandlungskosten vor Beginn der Behandlung auf einmal zahlen, oder eine gleichbleibende monatliche Rate. Die Zahlung der Raten sollte unabhängig von konkret erfolgten Behandlungsschritten ohne jeweilige Abrechnung gezahlt werden.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW wird durch solche Vereinbarungen die Transparenz und damit letztlich der Schutz des Patienten erheblich beeinträchtigt. Solche Vereinbarungen verstoßen gegen § 10 GOZ. Die GOZ gibt vor, dass eine Rechnung erst nach erfolgter Behandlung gestellt werden darf.

Bereits im Jahre 2017 folgte das Landgericht Münster der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass es unzulässig ist, wenn Kieferorthopäden einen einmaligen Vorschuss für die zu erbringende Leistung verlangen. Allerdings beurteilte das LG Münster damals die Vereinbarung einer Ratenzahlung als zulässig. Das alte Urteil des LG Münster wurde vom OLG Hamm insoweit deutlich erweitert.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/urteilsdatenbank/gesundheit-pflege/ratenzahlungsvereinbarung-beim-kieferorthopaeden-unzulaessig-14072

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