CMD- Problematik vor Gericht- Arzthaftung ?
Verehrte Leser *
liebe Kolleginnen und Kollegen,
entscheidungsrelevante Kriterien in Arzthaftungshaftungsverfahren mit CMD bestehen meist darin, dass vor der Aufnahme der Therapie keine umfassende Untersuchung, Aufklärung und/oder Dokumentation des Funktionsstatus erfolgte. Ein nachweisbares CMD-Screening unterblieb.
Das Gericht geht bei einem Dokumentationsmangel von einem Diagnosefehler aus, da keine befundbezogen ausreichende Planung des Diagnoseverfahrens und des Behandlungskonzeptes erfolgt sei. Ebenso seien differentialtherapeutische Überlegungen mit der Vorschaltung einer Schienentherapie zur Funktionstherapie nicht vorgenommen worden Quellen: OLG-Stuttgart, 10.02.2009-1U 52/08; OLG Hamm, Urteil vom 04.07.2014, I- 26U 131/13.
Für Behandlungen, in denen eine CMD- Dysfunktion nicht beachtet und oder nicht in das Therapiekonzept einbezogen werden haftet der Zahnarzt.
Unterbleibt eine MFA und indizierte Funktionstherapie vor einer zahnärztlichen Therapie kann dies einen groben zahnärztlichen Behandlungsfehler darstellen, wenn Kiefergelenksprobleme oder eine entsprechende Diagnose bereits vor dem Behandlungsbeginn vorlagen.
Quellen: OLG Köln, Urt. v. 23.08.2006 - 5 U 22/04 - MedR2008, 46; OLG Schleswig, Urt.v. 13.10.1993 - 4U 145/91; LG Braunschweig, Urt.v. 02.05.2001 -2 S 916/00, AG Baden-Baden, Urt.v. 04.05.2007- 1 C 24/03.
Eine MFA ist ohne den Verdacht auf eine CMD-Dysfunktion indiziert, wenn im Rahmen einer interdisziplinären oralen Rehabilitation eine vollständige Neuorientierung der Bisslage geplant wird.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.01.1998 - 8 U 57/97.
Wenn GOZ-Faktorensteigerung mit dysfunktionaler Kaugewohnheit oder einer bestehenden CMD-Dysfunktion begründet wird, ist dies trotz subjektiver Befundlosigkeit des betroffenen Patienten ein Nachweis für eine ärztlich diagnostizierte CMD, die eine entsprechende nachweisbare Befunderhebung erforderlich macht.
Tritt hingegen das für eine CMD-Erkrankung typische Beschwerdebild während der Behandlung erstmals auf und war eine umfangreiche Diagnose und Dokumnetation nachweislich apriori gestellt worden, so stellt das Unterbleiben einer diesbezüglichen Befunderhebung keine Verletzung des zahnärztlichen Standards da.
Quelle: OLG Köln, Beschl.v. 02.05.2011 - 5 U 10/11.
Weitere Hinweise zum Thema CMD vor Gericht unter Texte.
KFO-Ratgeber der Stiftung Warentest zum Bestellen
http://www.kiss-orthodontics.de/admin/events/9/KFO-Ratgeber.pdf
Freiburg, 12.-13. Juni
http://www.forestadent.de/documentpool/kurse_15/kurs_15-23.pdf
Wiesbaden, 19.-20. Juni im Thermalhotel Schwarzer Bock
http://www.kiss-orthodontics.de/kfoaktuell/event2.pdf?141208
München, 18-19. September parallel zur Wiesn
http://www.kiss-orthodontics.de/kfoaktuell/symposium.pdf?141208
KiSS-Symposium 6.-8. November in Düsseldorf
http://www.kiss-orthodontics.de/admin/events/7/Symposium-Dusseldorf.pdf
Wintersymposium über Fasching 5.-9. Februar in Garmisch
http://www.kiss-orthodontics.de/admin/events/10/Fasching-in-Garmisch.pdf
KiSS - Skripte zum bestellen
http://www.kiss-orthodontics.de/skripte/skripte-bestellen.pdf
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